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Barrierefreie Website Pflicht: Wen das BFSG trifft (2026)
Barrierefreie Website nach dem BFSG: wen die Pflicht trifft, Ausnahmen für B2B und Kleinstunternehmen, was technisch nötig ist und wie Sie prüfen.
Von Amperbyte AI, geschrieben von unserem Gründer ·

Eine barrierefreie Website ist nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) seit dem 28. Juni 2025 Pflicht, wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Online-Shop, bei einer Buchung oder einer Online-Terminvereinbarung. Reine Informations-Websites, Angebote ausschließlich für Unternehmen und Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind in der Regel nicht betroffen. Technischer Maßstab sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA.
Dieser Artikel zeigt in vier Fragen, ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, was eine barrierefreie Website konkret erfüllen muss und wie Sie Ihre eigene Seite in einer halben Stunde grob prüfen.
Rechtsstand 7. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Grundlage sind der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Was das BFSG regelt
Das BFSG setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte, etwa Computer, Smartphones und Selbstbedienungsterminals, und für bestimmte Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden. Für Websites ist eine Kategorie entscheidend: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG). Das Gesetz definiert sie in § 2 Nr. 26 als Dienste, die über Websites oder Apps „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.
Einfacher gesagt: Betroffen ist eine Website, wenn sie für Verbraucher der Weg zu einem Vertrag ist. Für eine App, über die Verbraucher Verträge abschließen, gilt dasselbe; was das für die Entwicklung bedeutet, beschreibt unsere Seite zur App-Entwicklung.
Bin ich betroffen? Vier Fragen
1. Richtet sich die Website an Verbraucher? Nach FAQ Nr. 14 der Bundesfachstelle sollten Dienstleistungen, die ausschließlich Unternehmen angeboten werden, nicht betroffen sein. Ein Bestellportal nur für Geschäftskunden mit Kundennummer ist ein anderer Fall als ein Shop, in dem jeder bestellen kann.
2. Kann ein Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen? Online-Shops, Buchungen und Online-Terminvereinbarungen gehören dazu; die Terminbuchung nennen die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ausdrücklich. Eine reine Präsentationswebsite, die informiert oder Leistungen bewirbt, sollte nach FAQ Nr. 19 der Bundesfachstelle nicht darunter fallen, weil die „individuelle Anfrage“ eines Verbrauchers fehlt. Für ein einfaches Kontaktformular gibt es keine ausdrückliche Regelung.
3. Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet? Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Für sie gelten die Anforderungen an Dienstleistungen nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Online-Shop ist eine solche Dienstleistung. Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller oder Händler der Produkte, die das Gesetz selbst erfasst.
4. Ergebnis Haben Sie Frage 1 und 2 mit Ja und Frage 3 mit Nein beantwortet, muss die Website die Anforderungen des BFSG erfüllen.
| Beispiel | Betroffen? |
|---|---|
| Website eines Handwerksbetriebs mit Leistungen, Referenzen und Telefonnummer | in der Regel nein (reine Präsentation) |
| Online-Shop eines Händlers mit 25 Beschäftigten, Kundschaft vor allem privat | ja |
| Online-Terminbuchung eines Dienstleisters mit 12 Beschäftigten | ja, sofern über die Buchung ein Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt |
| Online-Shop eines Betriebs mit 6 Beschäftigten und 1 Mio. € Umsatz | nein, Ausnahme für Kleinstunternehmen |
| Bestellportal ausschließlich für Geschäftskunden | in der Regel nein (reines B2B-Angebot) |
Die Einordnung im Einzelfall ersetzt diese Tabelle nicht. Wer nah an einer Grenze liegt, etwa knapp über zehn Beschäftigten oder mit gemischter Kundschaft, sollte sich beraten lassen; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet für Kleinstunternehmen seit Juli 2026 Webinare und Sprechstunden an.
Was eine barrierefreie Website erfüllen muss
Rechtlich gilt eine Dienstleistung als konform, wenn sie den harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind (§ 4 BFSG). Für Websites ist das die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Im September 2026 hat das europäische Normungsinstitut ETSI die Fassung EN 301 549 V4.1.1 veröffentlicht, die auf WCAG 2.2 verweist; ihre Listung im Amtsblatt stand zum Rechtsstand dieses Artikels noch aus. Wer jetzt neu baut oder überarbeitet, berücksichtigt WCAG 2.2 AA deshalb gleich mit.
Die WCAG ordnen ihre Anforderungen nach vier Grundsätzen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. In der Praxis betreffen sie vor allem diese Punkte:
- Kontraste: Normaler Text braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 zum Hintergrund, großer Text 3 zu 1.
- Alternativtexte: Bilder mit Inhalt haben einen Text, der beschreibt, was zu sehen ist; rein dekorative Bilder werden für Screenreader ausgeblendet.
- Tastaturbedienung: Jede Funktion lässt sich ohne Maus erreichen, und der Fokus ist jederzeit sichtbar. Das gilt auch für Menüs, Cookie-Banner und Kalender.
- Struktur: Eine Hauptüberschrift je Seite, Unterüberschriften in logischer Reihenfolge, echte Listen und Tabellen statt optischer Nachbauten.
- Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht. Bilderrätsel als Spam-Schutz sind für viele Menschen eine Hürde.
- Zoom und kleine Bildschirme: Bei 200 Prozent Textvergrößerung bleibt alles lesbar und bedienbar, und auf schmalen Bildschirmen passt der Inhalt ohne seitliches Scrollen.
- Medien: Videos mit Sprache haben Untertitel.
- Sprache: Die Sprache der Seite ist im Code angegeben, damit Screenreader richtig vorlesen.
Entscheidend ist der ganze Weg bis zum Vertrag: Ein barrierefreier Shop nützt wenig, wenn das Cookie-Banner davor oder der Bezahlschritt danach nicht per Tastatur bedienbar ist.
Informationspflicht zur Barrierefreiheit
Wer unter das Gesetz fällt, muss nach § 14 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Informationen dazu bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, und zwar selbst barrierefrei. In der Praxis geschieht das meist auf einer eigenen Seite, die oft „Erklärung zur Barrierefreiheit“ heißt; das Gesetz selbst verwendet diesen Begriff nicht. Für den Online-Handel kommen nach § 19 BFSGV Angaben zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen hinzu.
Kontrolle und Bußgelder
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, die am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat; ihre Marktüberwachungsstrategien hat ihr Verwaltungsrat am 29. Januar 2026 beschlossen. Wer eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet, handelt nach § 37 BFSG ordnungswidrig; dafür sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro vor.
Ihre Website in 30 Minuten selbst prüfen
Ein grober Selbsttest zeigt, wo die größten Barrieren liegen. Er ersetzt keine vollständige Prüfung, denn automatische Werkzeuge erkennen nur einen Teil der Probleme.
- Nur mit der Tastatur: Gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Startseite, Menü, Cookie-Banner und den wichtigsten Ablauf, etwa Bestellung oder Buchung. Sehen Sie jederzeit, wo Sie sind, und kommen Sie überall hin und wieder heraus?
- Vergrößern: Zoomen Sie im Browser auf 200 Prozent. Überlappt Text, verschwinden Schaltflächen, müssen Sie seitlich scrollen?
- Automatischer Test: Lassen Sie in den Entwicklerwerkzeugen von Chrome den Lighthouse-Test mit der Kategorie „Barrierefreiheit“ laufen. Er findet fehlende Alternativtexte, zu schwache Kontraste und unbeschriftete Felder.
- Formular absichtlich falsch ausfüllen: Ist verständlich, welches Feld falsch ist und warum?
- Überschriften ansehen: Ergeben die Überschriften allein eine sinnvolle Gliederung der Seite?
Fallen dabei mehrere Punkte durch, lohnt sich meist eine gründliche Überarbeitung statt einzelner Korrekturen.
Auch ohne Pflicht sinnvoll
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern allen, die ein Smartphone in der Sonne bedienen, schlecht sehen oder eine Seite schnell überfliegen. Vieles davon deckt sich mit dem, was Suchmaschinen gut lesen können: klare Überschriften, beschriftete Bilder, sauberer Code. Wir bauen Websites deshalb grundsätzlich nach WCAG 2.1 AA, auch wenn keine Pflicht besteht. Wie das bei einer neuen Website oder einem Relaunch abläuft, beschreibt unsere Seite Website erstellen lassen.
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